Renewable Technology Engineering
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäfts-Bedingungen
12.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. So fernwartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
12.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Re.Tec. unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, so dass Re.Tec. Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Re.Tec. die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der Re.Tec. entstandenen Ausfall.
12.4 Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt der Re.Tec. jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe der Re.Tec. zustehenden Forderungen ab, die ihm aus dem Wiederverkauf gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Re.Tec., diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Re.Tec. verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellungen vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann Re.Tec. verlangen, dass der Kunde die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
12.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für Re.Tec. vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, Der Re.Tec. nicht zugehörigen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Re.Tec. das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura Endbetrag, Einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
12.6 Wird die Ware mit anderen, der Re.Tec. nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Re.Tec. das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura Endbetrag, Einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der Re.Tec. anteilig das Miteigentum überträgt. der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Re.Tec..
12.7 Der Kunde tritt der Re.Tec. auch die Forderung zur Sicherung ihrer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen Dritte erwachsen.
12.8 Re.Tec. verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderung um mehr als 10% übersteigt die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Re.Tec..