Renewable Technology Engineering
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäfts-Bedingungen
8.8 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist Re.Tec. berechtigt, den ihr hierdurch entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Kunden bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
8.9 Wird bei einem verbindlichen Liefertermin die Lieferung durch Verschulden der Re.Tec. verspätet ausgeführt und erleidet der Kunde einen Verspätungsschaden, kann er frühestens für die Zeit nach Ablauf der von ihm zu setzenden Nachfrist von mindestens 3 Wochen eine Verzugsentschädigung in Höhe des von ihm nachgewiesenen, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens verlangen, maximal jedoch für jede volle Woche nach Ablauf der Nachfrist 0,5%, jedoch höchstens 5% des Kaufpreises desjenigen Teils der Lieferung, das wegen der Verspätung nicht in Gebrauch genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt beim Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz nur insoweit, als dass sie sich auf atypische und nicht vorhersehbare Schäden bezieht.
9. Versand und Gefahrenübergang
9. Versand und Gefahren-Übergang
9.1 Der Versand erfolgt nach Wahl der Re.Tec. transportversichert durch eine Spedition oder durch Selbstvornahme (Montage Teams). Die Kosten von Versand und Transportversicherung trägt Re.Tec..
9.2 Die Lieferung ist vom Kunden bei Übernahme vom Spediteur auf sichtbare Schäden zu überprüfen, sichtbare Schäden sind im Speditionsübergabeprotokoll schriftlich zu vermerken. Re.Tec. ist unverzüglich über festgestellte Schäden zu unterrichten.
9.3 Mit der Übergabe der Ware an den Kunden geht die Gefahr auf diesen über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Kunden über, wenn dieser sich in Annahmeverzug befindet.
10. Konstruktionsänderungen
10. Konstruktions-Änderungen
10.1 Re.Tec. behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderung an den Batteriesystemen vorzunehmen, ist sie doch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an den bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
11. Gewährleistung, Mangelhaftung, Haftungsbeschränkung und Prüfpflicht
11. Gewährleistung, Mangelhaftung, Haftungs-Beschränkung und Prüfpflicht
11.1 Ist der Kunde Kaufmann gelten für ihn §§ 377 ff HGB. Ist der Kunde Verbraucher, ist er verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe der (Teil -) Leistung diese zu überprüfen und auf eventuelle Abweichungen vom Auftragsvolumen und auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und schriftlich gegenüber der Re.Tec. anzuzeigen. Mängel, die auch nach sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung innerhalb der Gewährleistungsfrist zu rügen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das geht nicht, wenn Re.Tec. den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernimmt.