Renewable Technology Engineering

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts-Bedingungen

7. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

7. Aufrechnung und Zurückbehaltungs-Recht

7.1 Den Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

8. Lieferzeit

8.1 Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen der Schriftform.

8.2 In der Bestellung genannte Liefertermine sind als voraussichtliche Liefertermine unverbindlich.

8.3 Die Einhaltung schriftlich bestätigter „verbindlicher Liefertermine“ stehen unter dem Vorbehalt der Mangelfreien und rechtzeitigen Lieferungen der Zulieferer der Re.Tec..

8.4 Schriftlich bestätigte Lieferfristen und Liefertermine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Lager der Re.Tec. verlassen hat. Gleiches gilt, wenn die Ware ohne Verschulden der Re.Tec. nicht rechtzeitig abgesendet werden kann und Versandbereitschaft mitgeteilt werden kann. Wird durch einen Umstand, den der Kunde zu vertreten hat, der Versand oder die Abnahme ohne Verschulden der Re.Tec. verzögert oder unmöglich gemacht, geh die Gefahr mit Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Der Kunde haftet für alle Schäden und Mehrkosten.

8.5 Der Beginn der von der Re.Tec. angegebenen Lieferfrist setzt in jedem Fall die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere Zahlungseingang, rechtzeitige Einholung und Vorlage behördlicher und sonstiger Genehmigungen und Bauunterlagen sowie die Abklärung aller technischer Fragen voraus. Der Kunde ist zudem verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ein ungehinderter Montagebeginn möglich, d.h. insbesondere der Zugang zur Baustelle (Zufahrtsweg für Schwerlastfahrzeuge und Kraftfahrzeuge) sichergestellt ist. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, der Re.Tec. unentgeltlich jeweils einen Strom- und Wasseranschluss sowie ausreichend Lager- und Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen, dass Baustoffe auf der Baustelle abgeladen und für die Dauer bis zur Fertigstellung der Arbeiten gelagert werden können. Die Einrede das nichterfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

8.6 Re.Tec. ist zur Teillieferung oder Teilleistung jederzeit berechtigt.

8.7 Wird Re.Tec. trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch höhere Gewalt, insbesondere durch Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (z.B. Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, Betriebsstörungen), auch wenn Sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird für Re.Tec. in diesem Fall die Lieferung der Leistung unmöglich, so wird Re.Tec. von den Leistungspflichten befreit. Ein Schadensersatzanspruch entsteht für den Kunden nicht.